LG Dortmund - Urteil vom 20.12.1995
21 S 171/95
Normen:
BGB § 1615 Abs. 2, § 1611 ;
Fundstellen:
ErbPrax Nr. 122/96
NJW-RR 1996, 775

LG Dortmund - Urteil vom 20.12.1995 (21 S 171/95) - DRsp Nr. 1996/23233

LG Dortmund, Urteil vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 21 S 171/95

DRsp Nr. 1996/23233

Das Kind eines Verstorbenen ist § 1615 Abs. 2 BGB zur Übernahme der Bestattungskosten auch dann verpflichtet, wenn der Fiskus Erbe geworden ist und ein Nachlaßvermögen nicht vorhanden ist. Sind die Eltern eines Kindes geschieden worden, als dieses noch sehr jung war, läßt allein der Umstand, daß der Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, schon sehr früh abgerissen ist, nicht notwendig auf eine schwerem Verpflegung dieses Elternteils im Sinne des § 1611 BGB schließen.

Normenkette:

BGB § 1615 Abs. 2, § 1611 ;

Sachverhalt: