LG Düsseldorf vom 20.05.1987
9 U 5/87
Normen:
BGB § 1353 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 1053
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 29

LG Düsseldorf - 20.05.1987 (9 U 5/87) - DRsp Nr. 1994/14482

LG Düsseldorf, vom 20.05.1987 - Aktenzeichen 9 U 5/87

DRsp Nr. 1994/14482

Verlangt ein Ehegatte vom anderen während - noch - bestehender Ehe die Räumung der von diesem zu beruflichen Zwecken (hier: Arztpraxis) genutzten Räume, so steht dem in Anspruch Genommenen ein Recht auf Besitz ( § 986 BGB) zu. Dieses ergibt sich als Schutz des äußeren, räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe aus der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es dauert grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fort.

Normenkette:

BGB § 1353 ;

Hinweise:

Vorzunehmen ist allerdings eine Interessenabwägung. Dem Einwand des Rechtes auf Besitz wäre dann der Erfolg zu versagen, wenn dem Interesse des die Räumung verlangenden Ehegatten ein größeres Gewicht beikommen würde.

Fundstellen
FamRZ 1988, 1053
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 29