LG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.1992
22 S 357/92
Normen:
BGB § 1615b, § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 997

LG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.1992 (22 S 357/92) - DRsp Nr. 1994/14469

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1992 - Aktenzeichen 22 S 357/92

DRsp Nr. 1994/14469

Hat ein Mann die Ehelichkeit eines während der Ehe geborenen Kindes mit Erfolg angefochten ,so kann er auch dann von dem Erzeuger des Kindes die Kosten der Ehelichkeitsanfechtung in entsprechender Anwendung des § 1615b BGB ersetzt verlangen, wenn das Kind bereits vor Eingehung der Ehe gezeugt worden ist und er - der Scheinvater - bei der Eingehung der Ehe nichts davon gewußt hat, daß er als Erzeuger des später geborenen Kindes ausscheidet. Der Erzeuger des Kindes kann in diesem Fall allerdings von dem Mann verlangen, daß er ihm im Wege der Vorteilsausgleichung, letztlich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB den ihm - dem Scheinvater - zustehenden Schadensersatzanspruch gegen die Mutter des Kindes abtritt.

Normenkette:

BGB § 1615b, § 242 ;

Hinweise:

Ebenso: LG Lüneburg, FamRZ 1991, 1095 = NJW-RR 1991, 711 (hinsichtlich der Kosten des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses); AG Elmshorn, FamRZ 1991, 841 (bezüglich aller sonstigen Aufwendungen zur Klärung der eigenen Abstammung); aber bezüglich der Auskunftsklage vgl. oben LSK-FamR/Hannemann, § 1610 LS 93.