LG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.1997
22 S 441/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 50

LG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.1997 (22 S 441/96) - DRsp Nr. 1998/143

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.1997 - Aktenzeichen 22 S 441/96

DRsp Nr. 1998/143

Ist ein Kind gegenüber einem Elternteil zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, ist der Ehegatte dieses Kindes nicht verpflichtet, sich zu Gunsten des Elternteils in irgendeiner Form in seiner eigenen Lebensführung einzuschränken. Er kann von seinem Einkommen leben, sein Geld ausgeben oder Vermögen bilden. Er ist lediglich verpflichtet zum gemeinsamen Haushalt der Eheleute beizutragen, nicht aber zusätzliche Unterhaltsleistungen an seinen Ehegatten zu erbringen, damit dieser für seinen Elternteil aus dem von ihm selbst verdienten Geld Unterhalt erbringen kann. Wird ein Kind von einem Elternteil auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen, so der in der Düsseldorfer Tabelle gegenüber volljährigen Kindern ausgewiesene Selbstbehalt in einem Normalfall in jedem Fall um 30% zu erhöhen.