LG Duisburg - Beschluß vom 12.11.1992 (2 T 243/92) - DRsp Nr. 1995/2563
LG Duisburg, Beschluß vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 2 T 243/92
DRsp Nr. 1995/2563
1. Mittellosigkeit im Sinne des § 1835BGB liegt auch schon dann vor, wenn das Vermögen und/oder Einkommen des Betroffenen deutlich höher als das bei der Bewilligung von Sozial- und Prozeßkostenhilfe maßgebende ist. Ein fester Satz läßt sich dabei nicht angeben. Es kommt auf den Einzelfall an; maßgebend sind die tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betroffenen.
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