LG Duisburg - Beschluß vom 12.11.1992
2 T 243/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 285
Rpfleger 1993, 196

LG Duisburg - Beschluß vom 12.11.1992 (2 T 243/92) - DRsp Nr. 1995/2563

LG Duisburg, Beschluß vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 2 T 243/92

DRsp Nr. 1995/2563

1. Mittellosigkeit im Sinne des § 1835 BGB liegt auch schon dann vor, wenn das Vermögen und/oder Einkommen des Betroffenen deutlich höher als das bei der Bewilligung von Sozial- und Prozeßkostenhilfe maßgebende ist. Ein fester Satz läßt sich dabei nicht angeben. Es kommt auf den Einzelfall an; maßgebend sind die tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betroffenen.