LG Duisburg - Beschluß vom 16.11.1992
2 T 198/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 S. 2, § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 283
Rpfleger 1993, 242

LG Duisburg - Beschluß vom 16.11.1992 (2 T 198/92) - DRsp Nr. 1995/2581

LG Duisburg, Beschluß vom 16.11.1992 - Aktenzeichen 2 T 198/92

DRsp Nr. 1995/2581

1. Im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 1.7.1980 (NJW 1980, 2179) steht einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer in verfassungkonformer Auslegung des § 1836 Abs. 2 S. 2 und S. 3 BGB regelmäßig ein Vergütungsstundensatz von 80 DM zu. 2. Dies folgt daraus, daß seine Inanspruchnahme für eine Aufgabe, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, eine angemessene Entschädigung erfordert, sein Zeitaufwand, seine besondere Fachkenntnis und sein Büroaufwand eine Vergütung im oberen Bereich des Rahmens verlangt. 3. Hierauf ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. 4. Es können nur Reisekosten von 0,40 DM/km erstattet werden, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 9 Abs. 3 2. Alt. ZSEG.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 S. 2, § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 3 ;

Hinweise: