LG Duisburg - Beschluss vom 24.04.1998
24 T 89/98
Normen:
BGB § 1601, § 1603, § 1609 ; ZPO § 850d Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1999, 161

LG Duisburg - Beschluss vom 24.04.1998 (24 T 89/98) - DRsp Nr. 1999/11368

LG Duisburg, Beschluss vom 24.04.1998 - Aktenzeichen 24 T 89/98

DRsp Nr. 1999/11368

Bei der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder in das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners ist bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze der in § 1609 BGB geregelte Vorrang der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegenüber den Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder zu beachten, da dem Unterhaltsschuldner nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO lediglich so viel zu belassen ist, als er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten der dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten benötigt.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603, § 1609 ; ZPO § 850d Abs. 1 ;
Fundstellen
NJWE-FER 1999, 161