"Daß die Kl. als Vermieter mit dem Bekl. und seiner ehemaligen Ehefrau als Mieter am 15.3.1993 einen Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen haben, bestreitet der Bekl. nicht mehr. Dieser Mietvertrag wurde bislang nicht wirksam gekündigt. ... Gleichwohl haftet der Bekl. nur für den Mietzins für die Monate April bis Juni 1996; für die nachfolgende Zeit ist er entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Enthaftungsregeln befreit.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|