LG Erfurt - Beschluß vom 16.08.1996 (2a T 83/96) - DRsp Nr. 1997/4439
LG Erfurt, Beschluß vom 16.08.1996 - Aktenzeichen 2a T 83/96
DRsp Nr. 1997/4439
1. Leistet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanzielle Unterstützung an Stelle des unterhaltsverpflichteten Vaters, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf ihn über, § 94 Abs. 3 S. 2 KJHG.2. Bei diesem gesetzlichen Forderungsübergang verliert der Anspruch den Charakter eines Unterhaltsanspruchs nicht, so daß auch das Pfändungsvorrecht des § 850dZPO nicht verlorengeht.
Vgl. die zustimmende Anmerkung von W.-O. Schmidt, FamRZ 1997, 511
Die Kammer gibt damit ausdrücklich ihre bisherige Rechtsprechung auf (vgl. Beschluß vom 18.04.1996, abgedruckt in der FamRZ 1996, 1488 = JurBüro 1996, 494)