LG Erfurt - Beschluß vom 18.04.1996
2a T 8/96
Normen:
KJHG § 94 Abs. 3 S. 2; ZPO § 850c, § 850d;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1488
JurBüro 1996, 494

LG Erfurt - Beschluß vom 18.04.1996 (2a T 8/96) - DRsp Nr. 1997/641

LG Erfurt, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 2a T 8/96

DRsp Nr. 1997/641

1. Leistet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanzielle Unterstützung an Stelle des unterhaltsverpflichteten Vaters, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf ihn über, § 94 Abs. 3 S. 2 KJHG. 2. Bei diesem gesetzlichen Forderungsübergang verliert der Anspruch den Charakter eines Unterhaltsanspruchs, so daß das Pfändungsvorrecht des § 850d ZPO verlorengeht. Der neue Gläubiger ist auf die Pfändung im Rahmen des § 850c ZPO beschränkt.

Normenkette:

KJHG § 94 Abs. 3 S. 2; ZPO § 850c, § 850d;

Hinweise:

Die Entscheidung ist in der FamRZ veröffentlicht mit einer ablehnenden Anmerkung von W.-O. Schmidt, Stadtrechtsrat in Erfurt.

Fundstellen
FamRZ 1996, 1488
JurBüro 1996, 494