LG Essen - Beschluß vom 03.04.1997
7 T 195/97
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 ; ZPO § 115, § 850 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 272

LG Essen - Beschluß vom 03.04.1997 (7 T 195/97) - DRsp Nr. 1998/144

LG Essen, Beschluß vom 03.04.1997 - Aktenzeichen 7 T 195/97

DRsp Nr. 1998/144

1. Der gesetzlich nicht geregelte Begriff der Mittellosigkeit des Betreuten in § 1835 Abs. 4 BGB ist durch Anlehnung an andere Regelungen über Sozialleistungen auszufüllen. 2. Ausgangspunkt sind die Regelungen über die Prozeßkostenhilfe, aber abweichend von den Werten der Tabelle zu § 115 ZPO muß zumindest der Betrag verbleiben, der unter Anwendung der Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO unpfändbar ist. 3. Unterhaltsansprüche sind als Vermögenspositionen des Betreuten bei der Feststellung seiner Mittellosigkeit grundsätzlich berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 ; ZPO § 115, § 850 ;
Fundstellen
NJWE-FER 1997, 272