LG Essen - Beschluß vom 09.01.1997 (7 T 934/96) - DRsp Nr. 1998/16826
LG Essen, Beschluß vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 7 T 934/96
DRsp Nr. 1998/16826
1. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes ist bei der Festsetzung der Betreuervergütung grundsätzlich davon auszugehen, daß die Angaben des Betreuers über den tatsächlich benötigten zeitlichen Aufwand richtig sind.2. Nur wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint oder der Tätigkeitsumfang des Betreuers substantiiert bestritten wird, hat das Amtsgericht weitere Ermittlungen über den Umfang und die Tätigkeit des Betreuers gemäß § 12FGG durchzuführen und die Richtigkeit der Angaben gegebenenfalls durch Beweisaufnahme zu überprüfen.3. Die Führung des Terminkalenders zwecks Vergütungsabrechnung und die Fertigung der Vergütungsabrechnung gehören nicht zu den vergütungsfähigen Betreuertätigkeiten.