LG Flensburg - Beschluß vom 26.08.1998
5 T 73/98
Normen:
SGB VIII § 87c;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 830

LG Flensburg - Beschluß vom 26.08.1998 (5 T 73/98) - DRsp Nr. 1999/1434

LG Flensburg, Beschluß vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 5 T 73/98

DRsp Nr. 1999/1434

Wurde das Jugendamt zum Vormund eines Minderjährigen bestellt und wechselt der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so setzt die Entlassung des Jugendamtes als Vormund und die Bestellung eines anderen Jugendamtes zum Vormund nach § 87c Abs. 3 SGB VIII auch voraus, dass dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Sofern der Minderjährige von einem freien Träger betreut wird, der seinen Sitz und die meisten seiner Beratungsstellen im Bezirk des Jugendamtes hat, das bislang Vormund war, und liegt auch dort der Ausbildungsplatz des Minderjährigen, so rechtfertigt allein der Umstand, dass der Minderjährige zur Zeit in einer Betreuungsstelle untergebracht ist, die sich im Bezirk eines anderen Jugendamtes befindet, es nicht, den bisherigen Vormund zu entlassen und das Jugendamt des Bezirks, in dem sich der Minderjährige derzeit aufhält, zum Vormund zu berufen.

Normenkette:

§ 87c;