LG Flensburg - Beschluß vom 26.08.1998 (5 T 73/98) - DRsp Nr. 1999/1435
LG Flensburg, Beschluß vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 5 T 73/98
DRsp Nr. 1999/1435
08Das Wohl des Mündels kann es rechtfertigen, daß das Amtsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach den §§ 1889 Abs. 2, 1887 Abs. 1BGB die Amtsvormundschaft auch bei Ortswechsel des Mündels durch das bisher zuständige Jugendamt weiterführen läßt, wobei es nicht verpflichtet ist, das nach § 87c Abs. 3SGB VIII für zuständig erklärte Jugendamt auszuwählen.