LG Frankenthal vom 29.08.1985
1 T 257/85
Normen:
ZVG § 28, § 180 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(436)75b-c
Rpfleger 1985, 500

LG Frankenthal - 29.08.1985 (1 T 257/85) - DRsp Nr. 1992/11039

LG Frankenthal, vom 29.08.1985 - Aktenzeichen 1 T 257/85

DRsp Nr. 1992/11039

b-c. Kein Antragsrecht des Miterben auf Teilungsversteigerung des Nachlaßgrundstücks nach Pfändung und Überweisung des Erbteils; (c) Berücksichtigung des aus dem Grundbuch ersichtlichen Fehlens der Antragsberechtigung durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen.

Normenkette:

ZVG § 28, § 180 Abs.1;

»... Bei einer Erbengemeinschaft, wie sie hier vorliegt, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangen und also die Teilungsversteigerung mit diesem Ziel beantragen. Der A. ist zwar Miterbe und als solcher im Grundbuch eingetragen, ihm fehlt aber dennoch die Antragsberechtigung für das Verfahren nach §§ 180 ff. ZVG, was sich aus dem Grundbuch ergibt. Gemäß § 180 Abs. 1, § 28 ZVG hat das Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht, das der Teilungsversteigerung entgegensteht, zu beachten. In Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs ist die Pfändung des Erbteils des A. eingetragen wurden. Aus dieser Eintragung folgt, daß das Recht des A., die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu verlangen. einer dritten Person zur Einziehung überwiesen worden ist .. . Demnach ist das Fehlen der Antragsberechtigung des A. aus dem Grundbuch ersichtlich und vom Vollstreckungsgericht zu berücksichtigen. Das Vollstreckungsgericht ist an den Inhalt des Grundbuchs gebunden und darf nicht überprüfen, ob das Grundbuch materiell richtig ist. ...«