LG Frankenthal - Beschluß vom 04.08.1997
1 T 294/97
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1, § 1772 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 505

LG Frankenthal - Beschluß vom 04.08.1997 (1 T 294/97) - DRsp Nr. 1998/16829

LG Frankenthal, Beschluß vom 04.08.1997 - Aktenzeichen 1 T 294/97

DRsp Nr. 1998/16829

Das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses als Voraussetzung einer sittlich gerechtfertigten Erwachsenenadoption kann nicht schon allein deshalb verneint werden, weil der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden geringer als sechs Jahre ist. Dabei handelt es sich nur um ein Indiz. Entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalles, insbesondere dann, wenn es sich um die Adoption des Kindes des Ehepartners handelt. Hier wird die sittliche Rechtfertigung auch bei diesem geringem Altersunterschied regelmäßig aus der Gleichstellung des Anzunehmenden mit dem ehegemeinschaftlichen Kind angenommen werden können.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1, § 1772 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 505