LG Frankenthal - Beschluß vom 04.11.1992
1 T 322/92
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 S. 2, S. 3; ZSEG § 2 S. 2;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 282

LG Frankenthal - Beschluß vom 04.11.1992 (1 T 322/92) - DRsp Nr. 1995/2555

LG Frankenthal, Beschluß vom 04.11.1992 - Aktenzeichen 1 T 322/92

DRsp Nr. 1995/2555

1. Ein einem mittellosen Betreuten als Betreuer bestellter Rechtsanwalt, der die Voraussetzungen eines Berufsbetreuers erfüllt, erhält aus der Landeskasse einen Stundensatz von 60 DM, wenn er gerade wegen seiner Fachkenntnisse als Jurist ausgewählt worden ist, da verschiedene Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Betreuten und seinen Angehörigen bestehen. 2. Dies gilt auch dann, wenn er sein Fachwissen nur etwa für die Hälfte seiner Betreuertätigkeit benötigt hat, weil der anteilige Büroaufwand des Rechtsanwaltes, für den es keine eigene Ersatzvorschrift gibt, mit der Vergütung mitabgegolten wird. 3. Die letzte angebrochene Arbeitsstunde des Betreuers ist bei der Berechnung der Vergütung aufzurunden, § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 2 Abs. 2 Satz 2 ZSEG.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 S. 2, S. 3; ZSEG § 2 S. 2;
Fundstellen
JurBüro 1993, 282