LG Frankenthal - Beschluß vom 11.02.1998
1 T 44/98
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 151

LG Frankenthal - Beschluß vom 11.02.1998 (1 T 44/98) - DRsp Nr. 1998/16827

LG Frankenthal, Beschluß vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 1 T 44/98

DRsp Nr. 1998/16827

Hat der Betreuer den Aufgabenbereich "die Vertretung des Betreuten in dem eingeleiteten Strafverfahren wegen ... gegen den Schädiger", dann hat er lediglich organisatorisch dafür Sorge zu tragen, daß der Betroffene einen Gerichtstermin wahrnehmen kann. Die Herbeiführung der "Vernehmungsfähigkeit" des verängstigten Betroffenen durch persönlichen Beistand und Anwesenheit des Betreuers bei der Vernehmung gehört nicht zu dem Aufgabenbereich des Betreuers, sondern ist Aufgabe des Strafgerichts. Damit ist der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Gerichtstermins geltend gemachte Zeitaufwand des Betreuers für einen vierstündigen Beistand nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen
BtPrax 1998, 151