LG Frankenthal - Beschluß vom 11.07.1996
1 T 315/95
Normen:
BGB § 1835, § 1836, § 1897, § 1899 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 231

LG Frankenthal - Beschluß vom 11.07.1996 (1 T 315/95) - DRsp Nr. 1997/676

LG Frankenthal, Beschluß vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 1 T 315/95

DRsp Nr. 1997/676

1. Das Schweigen des Vormundschaftsgericht auf die Mitteilung des Betreuers, wegen einer zeitweiligen Verhinderung werde er die Betreueraufgaben auf eine andere Person übertragen, ersetzt nicht den aktiven Hoheitsakt der Bestellung eines Betreuers nach § 1897 BGB oder § 1899 Abs. 4 BGB. 2. Deswegen kann die durch den Betreuer auf diese Weise beauftragte Person mangels wirksamer Bestellung als Betreuer keinen Anspruch auf Erstattung der Vergütung und der Auslagen nach den §§ 1835, 1836 BGB geltend machen. 3. Auch der Betreuer hat keinen derartigen Anspruch für den von ihm für den Fall seiner Verhinderung bevollmächtigten Vertreter.

Normenkette:

BGB § 1835, § 1836, § 1897, § 1899 Abs. 4 ;
Fundstellen
BtPrax 1996, 231