LG Frankenthal - Beschluß vom 21.01.1997
1 T 569/96
Normen:
BGB § 1902, § 1899 Abs. 4, § 1908e, § 1897, § 1908c, § 1908b Abs. 4 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1997, 380
NJWE-FER 1997, 251

LG Frankenthal - Beschluß vom 21.01.1997 (1 T 569/96) - DRsp Nr. 1998/145

LG Frankenthal, Beschluß vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 1 T 569/96

DRsp Nr. 1998/145

1. Der vom Vormundschaftsgericht bestellte Betreuer hat als Bevollmächtigter kein seiner Disposition unterliegendes subjektives Recht, sondern nur eine abgeleitete Zuständigkeit, eine besondere Form des rechtlichen Könnens in fremder Rechtssphäre. 2. Das Vormundschaftsgericht hat deshalb über die Bestellung und die Entlassung eines Betreuers förmlich zu befinden. 3. Interne Absprachen eines Betreuungsvereins mit dem Vormundschaftsgericht und dessen stillschweigende Duldung der Betreuertätigkeit durch eine andere als die gerichtlich bestellte Person können den gesetzlich zwingend erforderlichen Bestellungsakt nicht ersetzen. Nur der wirksam bestellte Betreuer kann gesetzlicher Vertreter des Betroffenen sein. 4. Im Fall der Verhinderung des bestellten Betreuers ist vom Vormundschaftsgericht ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

Normenkette:

BGB § , § Abs. , § , § , § , § Abs. ;