LG Frankenthal - Beschluß vom 25.10.1993
1 T 316/93
Normen:
BGB § 1674 ; BGB § 1674 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 1237
Rpfleger 1994, 251

LG Frankenthal - Beschluß vom 25.10.1993 (1 T 316/93) - DRsp Nr. 1995/7704

LG Frankenthal, Beschluß vom 25.10.1993 - Aktenzeichen 1 T 316/93

DRsp Nr. 1995/7704

1. Leben die Eltern eines sich in Deutschland aufhaltenden Kindes in Albanien, ist unter Berücksichtigung der in Albanien gegebenen politischen Verhältnisse, insbesondere der nicht möglichen jederzeitigen freien Ausreise, für die Eltern für längere Zeit keine Möglichkeit gegeben, in Ausübung ihrer elterlichen Sorge auf die Erziehung und Entwicklung des Kindes direkt Einfluß zu nehmen. 2. Möglicher postalischer Kontakt oder über Telefax ist nicht ausreichend, das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB zu verhindern. Es ist ein Vormund zu bestimmen. Die elterliche Sorge ruht gem. §1674 Abs. 1 BGB, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daß sie auf längere Zeit tatsächlich nicht ausgeübt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1674 ; BGB § 1674 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAVorm 1993, 1237
Rpfleger 1994, 251