LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 11.10.1995
2-29 T 75/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4, § 1908i Abs. 1;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 74

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 11.10.1995 (2-29 T 75/95) - DRsp Nr. 1996/23378

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 2-29 T 75/95

DRsp Nr. 1996/23378

Die Tätigkeit der als Altenpflegerin ausgebildeten und auch mit Büro- und Verwaltungsaufgaben befaßten Betreuerin ist der einer nach BAT Vb entlohnten Angestellten vergleichbar. Bei einem durchschnittlichen Betreuungsfall sind deshalb 52 DM / pro Stunde zuzüglich die Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu bewilligen, damit sie eine ihrer Qualifikation und ihrem Tätigkeitsfeld angemessene Honorierung erzielt.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4, § 1908i Abs. 1;

Die Entscheidung berechnet den Stundensatz detailliert anhand der Vergütungsgruppe BAT Vb.

Fundstellen
BtPrax 1996, 74