LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 11.10.1995
29 T 67/95
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4; FGG § 12; ZPO § 850f, § 850, § 850c, § 114, § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 242

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 11.10.1995 (29 T 67/95) - DRsp Nr. 1996/23379

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 29 T 67/95

DRsp Nr. 1996/23379

1. Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten sind neben den Vermögensverhältnissen die laufenden Einkünfte zu berücksichtigen. 2. Wenn Vermögen nicht vorhanden ist, ist solange von Mittellosigkeit auszugehen, wie aus den monatlichen Einkünften des Betreuten die im Einzelfall (monatlich) geschuldete Vergütung unter Wahrung der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ZPO ff. nicht auf einmal bezahlt werden kann. 3. Besonderen Belastungen im Sinne des § 850f ZPO ist im Hinblick auf § 12 FGG von Amts wegen Rechnung zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4; FGG § 12; ZPO § 850f, § 850, § 850c, § 114, § 115 Abs. 1;

Die Entscheidung befaßt sich ausführlich mit den verschiedenen Rechtsmeinungen zur Feststellung der Mittellosigkeit.

Fundstellen
FamRZ 1996, 242