LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.08.1993
2/9 T 506/93
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 125

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.08.1993 (2/9 T 506/93) - DRsp Nr. 1994/14537

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.08.1993 - Aktenzeichen 2/9 T 506/93

DRsp Nr. 1994/14537

Die Erforderlichkeit einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung" ist auch dann gegeben, wenn der Betreute eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten erteilt hat. Die hier in Frage stehenden Befugnisse können nur durch einen gesetzlichen Vertreter, nicht aber durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Im übrigen erfordert der Schutz des Betreuten die Bestellung eines Betreuers, da nur letzterer, nicht aber der Bevollmächtigte der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts unterliegt.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen
FamRZ 1994, 125