LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.11.1992 (2/9 T 428/92) - DRsp Nr. 1995/2582
LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 2/9 T 428/92
DRsp Nr. 1995/2582
1. Erforderlichkeit zur Betreuerbestellung im Sinne des § 1896 Abs. 2BGB setzt grundsätzlich subjektive Betreuungsbedürftigkeit und objektiver Betreuungsbedarf voraus.2. Lehnt der Betroffene jedwede Heilmaßnahme ab und verspricht die konkret erforderliche Heilbehandlung nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn ein Einverständnis des Betroffenen zur Behandlung gegeben ist, besteht für die Betreuungsanordnung "Zustimmung und Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung" kein objektiver Handlungsbedarf.3. Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2BGB zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht ist ebenfalls nicht zulässig.