LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 19.07.1994
2-28 T 54/94
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1, § 1896 Abs. 4; GG Art. 13;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1617
FamRZ 1996, 375

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 19.07.1994 (2-28 T 54/94) - DRsp Nr. 1995/2108

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 19.07.1994 - Aktenzeichen 2-28 T 54/94

DRsp Nr. 1995/2108

1. Das neue Betreuungsrecht enthält keine Vorschrift über Zwangsbefugnisse des Betreuers, insbesondere über eine Wohnungsdurchsuchung gegen den Willen des Betreuten z. B. zum Zwecke des Auffindens benötigter Unterlagen. 2. Die Zuweisung eines Aufgabenbereichs der Wohnungsfürsorge ist keineswegs identisch mit der Befugnis, dies auch zwangsweise gegenüber anderen durchzusetzen; es bedarf hierzu einer - bisher fehlenden - speziellen Ermächtigungsnorm, da das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung berührt wird. 3. Ein Eingriff in dieses Grundrecht des Art. 13 GG - auch zum Wohl des Betreuten -auf der Basis des bloßen Richterrechts in analoger Anwendung des § 1896 Abs. 4 BGB ist nicht gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 1, § 1896 Abs. 4; GG Art. 13;