LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.03.1993 (2/9 T 17/93) - DRsp Nr. 1994/14542
LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 22.03.1993 - Aktenzeichen 2/9 T 17/93
DRsp Nr. 1994/14542
Eine Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechtes ist nicht möglich, da der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 PStG entgegensteht.
Ein Ehehindernis i. S. des § 5 Abs. 2PStG besteht sowohl im Falle des Vorliegens eines Eheverbotes als auch beim Fehlen einer Ehevoraussetzung. Die Eheverbote sind in den §§ 4 - 10EheG abschließend geregelt. Keine dieser Normen ist im vorliegenden Falle erfüllt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.