LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.03.1993
2/9 T 17/93
Normen:
BGB § 1353; EheG § 11; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 6 Abs. 1; PStG § 3 , § 4, § 5;
Fundstellen:
NJW 1993, 1998
NVwZ 1993, 916

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.03.1993 (2/9 T 17/93) - DRsp Nr. 1994/14542

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 22.03.1993 - Aktenzeichen 2/9 T 17/93

DRsp Nr. 1994/14542

Eine Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechtes ist nicht möglich, da der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 PStG entgegensteht.

Normenkette:

BGB § 1353; EheG § 11; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 6 Abs. 1; PStG § 3 , § 4, § 5;

Gründe:

(Auszug)

Ein Ehehindernis i. S. des § 5 Abs. 2 PStG besteht sowohl im Falle des Vorliegens eines Eheverbotes als auch beim Fehlen einer Ehevoraussetzung. Die Eheverbote sind in den §§ 4 - 10 EheG abschließend geregelt. Keine dieser Normen ist im vorliegenden Falle erfüllt.