LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.02.1994
09 TZ 626/93
Normen:
BGB § 1747; EGBGB Art. 22; FGG § 16a; Ungar. FamGFamG (IV/1952) i.d.F. des Gesetzes XV/1990 § 48;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 637
IPRax 1995, 44
StAZ 1995, 74

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.02.1994 (09 TZ 626/93) - DRsp Nr. 1995/2636

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 09 TZ 626/93

DRsp Nr. 1995/2636

1. § 16a FGG ist auch dann auf Entscheidungen ausländischer Behörden anwendbar, wenn diese Entscheidungen in ihrer Funktion und dem angewandten Verfahren einer deutschen vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung vergleichbar ist. Dies ist bei einer durch die zuständige ungarische Vormundschaftsbehörde (dem Obernotar) ausgesprochenen Adoption der Fall. 2. Hat die ungarische leibliche Mutter des Kindes schon vor dessen Geburt in Ungarn den ungarischen Gesetzen entsprechend auf das Kind verzichtet und es zur Adoption freigegeben und diese Erklärung innerhalb der in Ungarn gesetzlich festgelegten Frist von zwei Monaten nach der Entbindung nicht widerrufen, verstößt es nicht gegen den deutschen ordre public, daß die leibliche Mutter innerhalb des Adoptionsverfahren in Ungarn nicht erneut gehört worden ist.

Normenkette:

BGB § 1747; EGBGB Art. 22; FGG § 16a;