LG Freiburg - Beschluß vom 19.03.1996 (4 T 284/95) - DRsp Nr. 1997/1542
LG Freiburg, Beschluß vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 4 T 284/95
DRsp Nr. 1997/1542
Obwohl der Wortlaut von § 1616 Abs. 2BGB dafür spricht, daß das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens eines ehelichen Kindes nur den Eltern gemeinsam zusteht, ist das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens Bestandteil der elterlichen Sorge und kann, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen ist, von diesem alleine ausgeübt werden.