LG Fulda - Beschluß vom 07.09.1992 (3 T 148/92) - DRsp Nr. 1995/6509
LG Fulda, Beschluß vom 07.09.1992 - Aktenzeichen 3 T 148/92
DRsp Nr. 1995/6509
Hat der Schuldner den rückständigen Unterhaltsbetrag gezahlt und erklären die Parteien das Zwangsvollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt, so sind dem Schuldner gem. § 91aZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er durch seinen Verzug den Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluß veranlaßt hat.