LG Gießen - Beschluß vom 01.02.1993
7 T 10/93
Normen:
BGB § 1353 ; EheG § 11 ; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 2, Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 ; PStG § 3 , § 4, § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 558
NJW 1993, 942
StAZ 1993, 148

LG Gießen - Beschluß vom 01.02.1993 (7 T 10/93) - DRsp Nr. 1994/14614

LG Gießen, Beschluß vom 01.02.1993 - Aktenzeichen 7 T 10/93

DRsp Nr. 1994/14614

Der Begriff der Ehe ist - trotz der im Wandel begriffenen Beurteilung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften - im herkömmlichen Sinne auszulegen. Eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen ist daher nicht möglich.

Normenkette:

BGB § 1353 ; EheG § 11 ; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 2, Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 ; PStG § 3 , § 4, § 5 ;

Gründe:

(Auszug):

Eine Ehe kann nur zwischen einem Mann und einer Frau geschlossen werden. Eine dahingehende ausdrückliche Definition enthält das Gesetz (Art. 6 GG, § 1353 BGB, §§ 3 ff. PStG) zwar nicht. Für den Gesetzgeber war es und nach herkömmlicher Auffassung ist es aber selbstverständlich und brauchte deshalb nicht im Gesetz ausdrücklich erwähnt zu werden, daß eine Ehe nur zwischen einem Mann und einer Frau geschlossen werden kann.