LG Gießen - Beschluß vom 29.09.1992
7 T 302/92
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; FGG § 69a Abs. 3 ; ZuSEG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 107
DAVorm 1993, 1235

LG Gießen - Beschluß vom 29.09.1992 (7 T 302/92) - DRsp Nr. 1994/14615

LG Gießen, Beschluß vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 7 T 302/92

DRsp Nr. 1994/14615

1. Die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers wird mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam, § 69a Abs. 3 FGG. Ein Vergütungsanspruch des Betreuers kann vor diesem Zeitraum auch dann nicht entstehen, wenn er seine tatsächliche Tätigkeit vorher aufgenommen hat. 2. Bei der Bemessung des Stundensatzes gemäß § 1836 Abs. 2 BGB ist ein einheitlicher Stundensatz zugrundezulegen, wobei den anfallenden Tätigkeiten und ihren unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden angemessen Rechnung zu tragen ist. 3. Ein Vereinsbetreuer hat jedenfalls dann Anspruch auf einen Stundensatz von 60 DM, wenn die Betreuung wegen der besonderen Persönlichkeit des Betreuten schwierig zu führen ist. 4. Es darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß Betreuungsvereine Kosten haben, die den Betrag von 60 DM je Stunde deutlich übersteigen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; FGG § 69a Abs. 3 ;