LG Gießen - Urteil vom 06.03.1996
1 S 487/95
Normen:
BGB § 242, § 564, § 565, § 705, § 723 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 730 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)572b
DRsp I(138)777e
MDR 1996, 898
NJWE-MietR 1996, 152
WuM 1996, 273

LG Gießen - Urteil vom 06.03.1996 (1 S 487/95) - DRsp Nr. 1996/29297

LG Gießen, Urteil vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 1 S 487/95

DRsp Nr. 1996/29297

Nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dem endgültigen Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Mietwohnung braucht der in der Wohnung verbliebene Mitmieter der sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses nicht zuzustimmen; eine Bindung an den befristeten Mietvertrag mit Verlängerungsklausel besteht bis zum vertraglich nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt.

Normenkette:

BGB § 242, § 564, § 565, § 705, § 723 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 730 ;

Sachverhalt:

Ab 1.7.1993 mieteten die Parteien als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Wohnung. Das Mietverhältnis wurde bis zum 30.7.1998 befristet. Der Mietvertrag enthält eine Verlängerungsklausel. Wegen eines Zerwürfnisses, das die Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Folge hatte, zog der Kl. am 11.2.1995 aus der Mietwohnung aus. Er begehrt von der Bekl., der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, vom Zugang der Kündigung an gerechnet, zuzustimmen. Die Bekl., die die Wohnung weiterhin nutzen möchte, hat erklärt, den Kl. von allen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freizustellen. Die Vermieter sind nicht dazu bereit, allein mit ihr einen Mietvertrag abzuschließen. Infolge von Differenzen mit der Bekl. würden sie einer Beendigung des Mietverhältnisses zustimmen.

Gründe (Auszug):