LG Görlitz - Beschluß vom 09.08.1994
2 T 132/94
Normen:
BGB § 1835 ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Löbau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 268/92

LG Görlitz - Beschluß vom 09.08.1994 (2 T 132/94) - DRsp Nr. 1998/5531

LG Görlitz, Beschluß vom 09.08.1994 - Aktenzeichen 2 T 132/94

DRsp Nr. 1998/5531

Der Anspruch eines Verfahrenspflegers auf Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse verfristet entsprechend § 15 Abs. 2 ZSEG innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Verfahrens

Normenkette:

BGB § 1835 ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 10.01.1992 wurde Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskanzlei zum Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren für Frau bestellt. In diesem Verfahren sollte geprüft werden, ob für die Betroffene die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist.

Im Laufe des Verfahrens nahm die Beschwerdeführerin aus der Anwaltskanzlei an der Abschlußanhörung als Verfahrenspflegerin teil.

Mit Beschluß vom 01.02.1993 bestellte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Löbau für die Betroffene Frau , Landratsamt Löbau - Betreuungsbehörde - zur Betreuerin. Dieser Beschluß wurde der Betreuerin am 09.06.1993 zugestellt.

Am 16.07.1993 stellte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Löbau fest, daß die Betroffene über Vermögen in Höhe von 3.852,61 DM verfügte.

Mit Schriftsatz vom 21.03.1994, eingegangen beim Amtsgericht Löbau am 23.03.1994, beantragte die Beschwerdeführerin, als Verfahrenspflegerin für die Betroffene, die Vergütung ihrer Tätigkeit in Höhe von 179,92 DM festzusetzen.