LG Göttingen - Beschluß vom 01.11.1995
5 T 60/95
Normen:
BGB § 1907 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1996, 7

LG Göttingen - Beschluß vom 01.11.1995 (5 T 60/95) - DRsp Nr. 1996/23382

LG Göttingen, Beschluß vom 01.11.1995 - Aktenzeichen 5 T 60/95

DRsp Nr. 1996/23382

Kann ein Heimvertrag, den der Betreuer für den Betroffenen unbefristet abgeschlossen hat, auch innerhalb von vier Jahren ohne damit verbundene wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile für den Betroffenen jederzeit gekündigt werden, ist er nicht nach § 1907 Abs. 3 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigungspflichtig.

Normenkette:

BGB § 1907 Abs. 3 ;
Fundstellen
NiedersRpfl 1996, 7