LG Göttingen - Beschluß vom 01.11.1995 (5 T 60/95) - DRsp Nr. 1996/23382
LG Göttingen, Beschluß vom 01.11.1995 - Aktenzeichen 5 T 60/95
DRsp Nr. 1996/23382
Kann ein Heimvertrag, den der Betreuer für den Betroffenen unbefristet abgeschlossen hat, auch innerhalb von vier Jahren ohne damit verbundene wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile für den Betroffenen jederzeit gekündigt werden, ist er nicht nach § 1907 Abs. 3BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigungspflichtig.