LG Göttingen - Beschluß vom 12.09.2000
5 T 245/99
Normen:
BGB § 1836b, § 1897 Abs. 1, § 1901 ; FGG § 56g Abs. 1, 5, § 22, § 16 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2001, 30

LG Göttingen - Beschluß vom 12.09.2000 (5 T 245/99) - DRsp Nr. 2001/10004

LG Göttingen, Beschluß vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 5 T 245/99

DRsp Nr. 2001/10004

1. Die Bekanntmachung einer Vergütungsentscheidung hat auch an den Bezirksrevisor durch förmliche Zustellung zu erfolgen. Nur in diesem Fall läuft die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Bezirksrevisor nach den §§ 56g Abs. 5, 22, 16 Abs. 2 Satz 1 FGG. Zur förmlichen Zustellung genügt nicht die gelegentliche Übersendung der Akten zur Einsichtnahme, da die Übersendung in diesem Fall an den Adressaten gerade zum Zwecke der Zustellung der betreffenden Entscheidung erfolgen muß. 2. Für die Bewilligung der pauschalen Vergütung nach § 1836b BGB ist auch die Regelung des § 1 Abs. 3 BVormVG anzuwenden. 3. Die Vergütung des Auslagenersatzes nach § 1835 BGB kann nicht in die pauschalierte Vergütung nach § 1836b BGB einbezogen werden. 4. Vergütungsfähige Aufgabe des Betreuers ist es, das Leben des Betreuten zu organisieren, nicht hingegen Amt des Betreuers, dessen Leben ständig begleitend zu gestalten. Indes sind die Grenzen zwischen diesen Tätigkeiten des Betreuers naturgemäß fließend. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit faktischer Betreuungsmaßnahmen zur Rechtsfürsorge ist aber ein großzügiger Maßstab anzulegen und insbesondere auf das Postulat persönlicher Betreuung Bedacht zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 1836b, § 1897 Abs. 1, § 1901 ; FGG § 56g Abs. 1, 5, § 22, § 16 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 3 ;