LG Göttingen - Beschluß vom 29.01.1996
5 T 166/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1908e Abs. 1, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1996, 124

LG Göttingen - Beschluß vom 29.01.1996 (5 T 166/95) - DRsp Nr. 1996/23381

LG Göttingen, Beschluß vom 29.01.1996 - Aktenzeichen 5 T 166/95

DRsp Nr. 1996/23381

1. Das Kriterium einer Refinanzierung des Betreuungsvereins bzw. das der Kosten eines Vereins kann die Erhöhung des Vergütungsstundensatzes des Vereinsbetreuers nicht rechtfertigen. 2. Bei der Bemessung des Stundensatzes des qualifizierten Berufsbetreuers ist es auch unerheblich, was dessen Tätigkeit unter Zugrundelegung eines seiner Ausbildung adäquaten Gehaltes im öffentlichen Dienst kosten würde. 3. Die Höhe der Vergütung richtet sich vielmehr ganz wesentlich nach den Betreuungstätigkeiten, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern und/oder besonders schwierig sind. Wenn die Betreuungstätigkeit als solche besondere fachliche Qualifikation erfordert oder besonders schwierig ist und deshalb erhöhte Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreuers stellt, so ist grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers in dieser Angelegenheit einheitlich nach dem erhöhten Stundensatz bis zum Zwei- oder Dreifachen des Mindeststundensatzes zu vergüten. Dies gilt auch, wenn daneben teilweise, selbst überwiegend auch einfachere Betreuungstätigkeiten anfallen. 4. Nur für Vergütungen, die über dem Dreifachen des Mindest- und Regelbetrages liegt, muß eine außergewöhnliche Schwierigkeit jeder einzelnen Angelegenheit aus dem gesamten Tätigkeitsbereich der Betreuung festgestellt werden.

Normenkette: