LG Hagen - Beschluß vom 14.05.1997
3 T 389/96
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 ; BSHG § 89 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1502

LG Hagen - Beschluß vom 14.05.1997 (3 T 389/96) - DRsp Nr. 1998/148

LG Hagen, Beschluß vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 3 T 389/96

DRsp Nr. 1998/148

Steht das Vermögen des Betreuten wegen jahrelanger Streitigkeiten innerhalb einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft noch nicht zur Betreuervergütung zur Verfügung, hat die Staatskasse die Betreuervergütung in analoger Anwendung des § 89 BSHG auf der Grundlage eines Darlehensvertrages mit dem Betroffenen dem Betreuer vorläufig zu ersetzen, da diesem nicht zugemutet werden kann, wegen fehlender Mittellosigkeit des Betreuten bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und Auskehrung des Erlöses auf seine Vergütung zu warten und auf eigenes Vermögen zurückzugreifen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 ; BSHG § 89 ;

Hinweise:

ebenso Beschluß des LG Cottbus vom 16.11.1995, Az. 10 T 75/95, Rpfleger 1996, 287

Fundstellen
NJW-RR 1997, 1502