LG Hamburg vom 19.10.1983
2 T 73/83
Normen:
ZPO § 323, § 641 p (a.F.), § 642 b;
Fundstellen:
DRsp IV(418)223b
FamRZ 1984, 1264
MDR 1985, 61
Rpfleger 1984, 471

LG Hamburg - 19.10.1983 (2 T 73/83) - DRsp Nr. 1992/11171

LG Hamburg, vom 19.10.1983 - Aktenzeichen 2 T 73/83

DRsp Nr. 1992/11171

b. Neufestsetzung des Regelunterhalts für nichteheliche Kinder (Abs. 1 ): (b) zulässige Unterhalts-Abänderung bereits ab Antragseingang (»Anhängigkeit«) bei Gericht;

Normenkette:

ZPO § 323, § 641 p (a.F.), § 642 b;

»... Die .. überwiegende Ansicht legt § 642 b ZPO [betr. Neufestsetzung des Regelunterhalts für nichteheliche Kinder] in Analogie zu § 641 p ZPO [betr. Anpassung des Unterhalts für eheliche Kinder] wegen des völlig gleichliegenden Sachverhalts verfassungskonform dahin aus, daß auch für Anträge nach § 642 b ZPO nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist .. . Dem steht die .. von einigen Hamburger Berufungskammern vertretene Rechtspr. gegenüber, wonach es sich bei der Verweisung auf § 323 Abs. 3 ZPO in § 642 b ZPO um eine klare gesetzl. Anordnung handelt, deren Korrektur nicht den Gerichten, sondern dem Gesetzgeber obliegt. ...