»... Die .. überwiegende Ansicht legt § 642 b ZPO [betr. Neufestsetzung des Regelunterhalts für nichteheliche Kinder] in Analogie zu § 641 p ZPO [betr. Anpassung des Unterhalts für eheliche Kinder] wegen des völlig gleichliegenden Sachverhalts verfassungskonform dahin aus, daß auch für Anträge nach § 642 b ZPO nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist .. . Dem steht die .. von einigen Hamburger Berufungskammern vertretene Rechtspr. gegenüber, wonach es sich bei der Verweisung auf § 323 Abs. 3 ZPO in § 642 b ZPO um eine klare gesetzl. Anordnung handelt, deren Korrektur nicht den Gerichten, sondern dem Gesetzgeber obliegt. ...