LG Hamburg - Beschluß vom 01.12.1997 (301 T 397/97) - DRsp Nr. 1999/9856
LG Hamburg, Beschluß vom 01.12.1997 - Aktenzeichen 301 T 397/97
DRsp Nr. 1999/9856
»1. Anwendung des deutschen Adoptionrechts zumindest für den Annehmenden bei beabsichtigter Adoption eines türkischen Staatsangehörigen durch eine Deutsche, die mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist.2. Grundsätzlicher Ausschluß der alleinigen Adoption durch nur einen Ehegatten nach § 1741 Abs. 2BGB, auch wenn die Adoption durch den anderen Ehegatten an den anzuwendenden Vorschriften seines Heimatrechts scheitern würde.«