LG Hamburg - Beschluß vom 01.12.1998
301 T 486/98
Normen:
BGB § 1899 Abs. 4 ; FGG § 69g Abs. 2, § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 797

LG Hamburg - Beschluß vom 01.12.1998 (301 T 486/98) - DRsp Nr. 1999/9855

LG Hamburg, Beschluß vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 301 T 486/98

DRsp Nr. 1999/9855

1. Ein Betreuer, dessen Antrag auf Bestellung eines Vertretungsbetreuers für den Fall einer möglichen Verhinderung abgelehnt worden ist, hat weder aus § 69g Abs. 2 FGG noch aus § 20 Abs. 1 FGG ein eigenes Beschwerderecht. 2. Im übrigen kann ein Betreuer, solange er die Betreuung nur grundsätzlich persönlich führt, Untervollmachten erteilen und so die Vertretung des Betroffenen sicherstellen.

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 4 ; FGG § 69g Abs. 2, § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 797