LG Hamburg - Beschluß vom 01.12.1998 (301 T 486/98) - DRsp Nr. 1999/9855
LG Hamburg, Beschluß vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 301 T 486/98
DRsp Nr. 1999/9855
1. Ein Betreuer, dessen Antrag auf Bestellung eines Vertretungsbetreuers für den Fall einer möglichen Verhinderung abgelehnt worden ist, hat weder aus § 69g Abs. 2FGG noch aus § 20 Abs. 1FGG ein eigenes Beschwerderecht.2. Im übrigen kann ein Betreuer, solange er die Betreuung nur grundsätzlich persönlich führt, Untervollmachten erteilen und so die Vertretung des Betroffenen sicherstellen.