LG Hamburg - Beschluß vom 09.09.1994
301 T 206/94
Normen:
BGB § 1906 Abs. 4 ; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 31
FamRZ 1994, 1619

LG Hamburg - Beschluß vom 09.09.1994 (301 T 206/94) - DRsp Nr. 1995/2119

LG Hamburg, Beschluß vom 09.09.1994 - Aktenzeichen 301 T 206/94

DRsp Nr. 1995/2119

1. Wird als Aufgabenbereichs des Betreuers festgelegt die "Vermögensangelegenheiten einschließlich Sicherung der häuslichen Versorgung,... Aufenthaltsbestimmung (zum Zwecke des Verbleibs des Betroffenen in der eigenen Wohnung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung insoweit sowie zum Zwecke der Heimunterbringung)" und wird die Wohnung des Betroffenen zur Durchführung dieses Aufgabenbereichs besonders gesichert und hergerichtet und dritte Personen in die tatsächliche Pflege und Beaufsichtigung des Betroffenen einbezogen, so ist die eigene Wohnung des Betroffenen als "sonstige Einrichtung" im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB zu qualifizieren.