LG Hamburg - Beschluß vom 13.05.1997
313 S 91/97
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2, § 1601, § 1610 ; ZPO § 114, § 511a;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1421
NJWE-FER 1997, 223

LG Hamburg - Beschluß vom 13.05.1997 (313 S 91/97) - DRsp Nr. 1998/149

LG Hamburg, Beschluß vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 313 S 91/97

DRsp Nr. 1998/149

Die Eltern sind gegenüber einem studierenden Kind nach Ablauf der Regelstudienzeit allenfalls noch in einem eingeschränkten Umfang zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Zwar trifft einen Studenten neben dem Studium in der Regel keine Erwerbsobliegenheit, jedoch sind ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Regelstudienzeit Einkünfte des Studenten in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB bei Berücksichtigung der wechselseitigen wirtschaftlichen Belange der Eltern und des Studenten auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen. Hat das studierende Kind günstigen Wohnraum ohne zwingenden Grund aufgegeben, so kann es den hieraus resultierenden erhöhten Mietbedarf dem Unterhaltsverpflichteten nicht entgegenhalten.