LG Hamburg - Beschluß vom 23.10.1995 (314 T 174/95) - DRsp Nr. 1999/1439
LG Hamburg, Beschluß vom 23.10.1995 - Aktenzeichen 314 T 174/95
DRsp Nr. 1999/1439
Wird der vorgesehene Betreuer vor seiner Bestellung durch das Vormundschaftsgericht zu einem gemeinsamen Anhörungstermin mit dem Betroffenen zu dem Zweck des gegenseitigen Kennenlernens geladen, kann er nach seiner Bestellung als Betreuer diesen Zeitaufwand für diese Beteiligung geltend machen.