LG Hamburg - Beschluß vom 26.08.1996 (314 T 217/96) - DRsp Nr. 1998/152
LG Hamburg, Beschluß vom 26.08.1996 - Aktenzeichen 314 T 217/96
DRsp Nr. 1998/152
Der Betreuungsverein kann für die Zeit seines Vereinsbetreuers, die dieser zur Betreuungsaktenführung wie das Anlegen der Akte, Aktenvermerke, Studium der Akte, das Abheften von Schriftstücken usw. benötigt, Vergütung verlangen, da es sich hierbei nicht um eigene Verwaltungstätigkeit des Betreuungsvereins nach § 1908e Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern vielmehr um eine zur Ausübung der Betreuungsangelegenheit notwendige Verrichtung handelt, die auch kostenmäßig der Betreuertätigkeit zuzurechnen ist.