LG Hamburg - Beschluß vom 28.11.1994
301 T 124/92
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2087 Abs. 1, § 2088 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 311

LG Hamburg - Beschluß vom 28.11.1994 (301 T 124/92) - DRsp Nr. 1995/10431

LG Hamburg, Beschluß vom 28.11.1994 - Aktenzeichen 301 T 124/92

DRsp Nr. 1995/10431

»Hat der Erblasser in der ehemaligen DDR belegenen (hier von der sowjetischen Besatzungsmacht enteigneten) Grundbesitz als verloren angesehen, so ist zunächst zu prüfen, ob seine letztwillige Verfügung im Wege der Auslegung insoweit ergänzt werden kann. Ist eine derartige ergänzende Auslegung nicht möglich, greift die Vorschrift des § 2088 BGB ein, wonach hinsichtlich des nicht durch eine gewillkürte Erbfolge verteilten Nachlasses gesetzliche Erbfolge eintritt.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2087 Abs. 1, § 2088 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

I. Die Erblasserin errichtete mehrere privatschriftliche Testamente, in denen sie bestimmte, daß ihr Girokonto und ihr Sparkonto ihrem Neffen »als Erbe zufallen« soll. Der Neffe sollte davon die Beerdigungskosten bezahlen. Einzelne Möbel- und Schmuckstücke wandte sie verschiedenen Verwandten und ihrer Ärztin zu.

Der Nachlaß der Erblasserin bestand zum einen aus einem Sparguthaben in Höhe von ca. 14.000 DM, zum anderen aus Schmuck und Silbersachen. Die Schmuck- und Silbersachen sind nach dem Willen der Erblasserin an verschiedene Verwandte und Frau ... verteilt worden. Des weiteren war die Erblasserin früher hälftige Eigentümerin eines in der ehemaligen DDR unter sowjetischer Besatzungsmacht enteigneten Gutes.