LG Hamburg - Beschluß vom 31.03.1994
301 T 369/93
Normen:
BGB § 1904 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1204

LG Hamburg - Beschluß vom 31.03.1994 (301 T 369/93) - DRsp Nr. 1995/2121

LG Hamburg, Beschluß vom 31.03.1994 - Aktenzeichen 301 T 369/93

DRsp Nr. 1995/2121

1. Die elektrokonvulsive Behandlung des Betreuten bedarf der vormundschaftlichen Genehmigung nach § 1904 BGB. 2. Die Behandlung führt bei 20% der Patienten zu reversiblen Verwirrtheitszuständen und bei ebenfalls 20% zu reversiblen Merkfähigkeitsstörungen, die teilweise über mehrere Monate andauern. Damit begründet die Behandlung die Gefahr eines schweren und längerdauernden gesundheitlichen Schadens.

Normenkette:

BGB § 1904 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist mit einer Anmerkung veröffentlicht, die weitergehende Informationen über die Elektrokrampftherapie enthält.

Fundstellen
FamRZ 1994, 1204