LG Hamburg - Urteil vom 11.08.1995 (311 S 63/95) - DRsp Nr. 1996/3450
LG Hamburg, Urteil vom 11.08.1995 - Aktenzeichen 311 S 63/95
DRsp Nr. 1996/3450
Ein nach § 57ZPO bestellter Prozeßpfleger hat - beschränkt auf den konkreten Prozeß - die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Vertretungsmacht entspricht weitgehend dem gesetzlichen Umfang der Prozeßvollmacht gem. § 81ZPO, d.h. der Prozeßpfleger ist nicht nur befugt Prozeßhandlungen vorzunehmen, sondern auch sachlich-rechtliche Erklärungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit und dem bisherigen Streitstoff stehen, abzugeben und entgegenzunehmen.